Fernbleiben vom Unterricht

Fernbleiben vom Unterricht

Eine wichtige neue gesetzliche Regelung als Information für alle Erziehungsberechtigen und auch eigenberechtige Schüler/innen.

Der Gesetzgeber hat mit Beginn des Schuljahres die Regelung über das Fernbleiben von der Schule verschärft.

Im Schulunterrichtsgesetz §45 Abs. 5 steht Folgendes:

"(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist."

Eine Meldung bzgl. Abwesenheit hat sofort und zu Beginn der Abwesenheit zu erfolgen, entweder durch Eintragen in webuntis oder durch ein Telefonat mit dem Sekretariat.

Diese Meldung ersetzt natürlich nicht die Entschuldigung, die im Nachhinein zu erfolgen hat.

Bei häufigen oder längeren Fehlzeiten wird der Klassenvorstand eine ärztliche Bestätigung einfordern.

Elternbrief, den die Schüler/innen in den kommenden Tagen von den Klassenvorständen erhalten werden.

Der gesamte §45 "Fernbleiben von der Schule"

Wir bitten sie, die neue Regelung zu beachten!

Ursula Uhlmann, Direktorin

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